EEG 2027: Was sich für private PV-Anlagen ändert

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Das Bundeskabinett hat im Juli 2026 einen Entwurf zur EEG-Novelle 2027 beschlossen. Am 24. September 2026 fand die erste Lesung im Bundestag statt, aktuell wird der Entwurf im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie weiterberaten. Weitere Lesungen, der Bundestagsbeschluss, die Zustimmung des Bundesrats sowie ein grünes Licht der EU-Kommission stehen noch aus – ein Gesetz ist das EEG 2027 also noch nicht. Start ist zum 1. Januar 2027 geplant. Wer eine private Photovoltaikanlage betreibt oder plant, sollte die diskutierten Änderungen trotzdem kennen. 

Bestandsanlagen sind nicht betroffen

 Wer bereits eine Anlage betreibt oder sie noch bis Ende 2026 in Betrieb nimmt, behält die zugesagte Einspeisevergütung für die vollen 20 Jahre – unabhängig davon, was ab 2027 gilt. Entscheidend ist dabei das Inbetriebnahmedatum, nicht der Zeitpunkt des Netzanschlussantrags. Der Netzanschluss selbst kann also schon länger beantragt oder auch noch offen sein – solange die Anlage rechtzeitig ans Netz geht, gilt die aktuelle Regelung.

 

Für Neuanlagen ab 2027 ändert sich das Fördermodell

 

  • Für Anlagen unter 25 kWp entfällt die dauerhafte feste Einspeisevergütung. Stattdessen ist eine befristete, jährlich sinkende Übergangszahlung vorgesehen (maximal 36 Monate).
  • Die Zugangsgrenze sinkt gestaffelt: 2027 bis 50 kW, 2028 bis 25 kW, 2029/2030 bis 7 kW, ab 2031 gar nicht mehr.
  • Nach Ablauf der Übergangsfrist wird Direktvermarktung zur Regel. Ein zusätzlicher Bonus von 1,5 ct/kWh ist für bis zu 48 Monate geplant.
  • Neuanlagen sollen dauerhaft auf 50 Prozent Einspeiseleistung gedrosselt werden – außer der Strom wird selbst verbraucht oder gespeichert.

Warum das in der Praxis weniger dramatisch ist, als es klingt

Die Einspeisevergütung ist schon heute niedrig und sinkt seit 2024 halbjährlich weiter. Aktuell liegt sie für Anlagen bis 10 kWp bei rund 7,7 ct/kWh (Teileinspeisung). Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart dagegen den Netzstrompreis von aktuell rund 37 ct/kWh – fast das Fünffache.

 

Ein Rechenbeispiel für einen 4-Personen-Haushalt mit rund 4.000 kWh Jahresverbrauch und einer 8-kWp-Anlage (Jahresertrag ca. 7.500 kWh): 

Ohne Speicher (Eigenverbrauchsquote ca. 30 %): 2.250 kWh Eigenverbrauch, 5.250 kWh Einspeisung. Einspeisevergütung: rund 404 € im Jahr. Ersparnis durch Eigenverbrauch: rund 833 €. Gesamtnutzen: rund 1.237 €.

Mit Speicher (Eigenverbrauchsquote ca. 43 % der PV-Erzeugung, entspricht rund 80% des Haushaltsverbrauchs): 3.200 kWh Eigenverbrauch, 4.300kWh Einspeisung. Stromkostenersparnis: rund 1.184 €. Einspeisevergütung: rund 331 € – also weniger als ohne Speicher. Gesamtnutzen: rund 1.515 € im Jahr.

Die Einspeisevergütung sinkt mit Speicher sogar, weil weniger Strom ins Netz geht. Der Gesamtertrag steigt trotzdem deutlich, weil Eigenverbrauch pro Kilowattstunde wirtschaftlicher ist als Einspeisung. Das gilt unabhängig davon, wie sich die EEG-Novelle am Ende genau ausgestaltet – ein Speicher macht die Anlage vom Fördersatz zunehmend unabhängig.

 

Ist das auch für Gewerbe- und Industriekunden relevant?

Anlagen über 100 kWp unterlagen bereits nach geltendem EEG der Marktprämie statt der festen Einspeisevergütung – die Novelle betrifft dieses Segment daher anders, unter anderem über eine neue Erlösabschöpfung ab 100 kWp und Ausschreibungspflichten ab 750 kWp.

 

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